Strafrecht:
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Pflichtverteidigung aus Überzeugung und Berufung
Wir vertreten Sie als Strafverteidiger*in professionel, engagiert und konsequent gemäß der vereinbarten Verteidigungsstrategie mit all unseren Fähigkeiten, Spezialisierungen und Lebenserfahrung bis zum bestmöglichen Ergebnis.
Wählen Sie ihren eigenen auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Denn als Pflichtverteidiger können Rechtsanwälte ohne jede Erfahrung im Strafrecht oder Rechtsanwälte mit persönlichen Beziehungen zum Gericht beannt werden, welche Sie aller Wahrscheinlichkeit nicht qualifiziert und konsequent zur Ihrem besten vertreten werden oder können.
siehe auch FAQ - häufig gestellte Fragen
2. Sie können sich eine(n) Pflichtverteidiger*in wählen oder wechseln!
Sie oder ihr*e Angehörige*r werden einer Straftat verdächtigt oder eine Vorladung bekommen ?
Ihnen wurde eine Anklage zugestellt oder vom Gericht aufgefordert, einen "Rechtsanwalt Ihres Vertrauens" zu benennen, andernfalls werde Ihnen ein Pflichtverteidiger vom Gericht beigeordnet?
Sie oder Nahestehende sind festgenommen oder verhaftet worden und sitzen in Untersuchungshaft? Sagen Sie nichts! Unterschreiben Sie nichts! Erkennen Sie nichts an! Verlangen Sie einen Anwalt! Rufen Sie uns an! Wir kämpfen für Ihre Freilassung! (siehe auch Strafrecht)
Wir verteidigen Sie, gleichgültig wie der Vorwurf lautet, weil dies unsere Berufung als Strafverteidiger*in ist.
Liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, wird Ihnen das Gericht, wenn Sie nicht schnellstens selbst einen Verteidiger ihres Vertrauens wählen, möglicherweise einen von Ihnen nicht gewünschten Verteidiger beiordnen. Bevor Sie sich jedoch Ihres Rechts der freien Verteidigerwahl ohne Not begeben, sollten Sie sich eines Strafverteidigers / Strafverteidigerin Ihres Vertrauens bedienen, der wenn es Ihren Interessen dient, streitig verhandelt und Ihre Interessen nachdrücklich vertritt, um das für Sie bestmögliche Ergebnis zu erzielen.
Unsere Kanzlei ist seit über 70 Jahren auf Strafrecht spezialisiert und verfügt über eine Fachanwaltschaft für Strafrecht und versierte Strafverteidiger*in.
siehe auch FAQ - häufig gestellte Fragen
3. Voraussetzungen der Pflichtverteidigung / notwendigen Verteidigung Erwachsenen / Heranwachsenden und Jugendlichen
In der Regel haben Sie einen Anspruch auf eine(n) Pflichtverteidiger*in, wenn
- Ihnen eine Freiheitstrafe von einem Jahr oder mehr ohne Bewährung droht,
- nach den Grundsatz der Waffengleicheit, wenn etwa Mitangeklagte ein(e) Pflichtverteidiger*in oder die Nebenklage (Geschädigte, Verletzte) sich eines Beistands (Rechtsanwalts) bedient oder beigeordnet wurde,
- Unfähigkeit sich aufgrund körperlicher oder geistiger Einschränkungen selbst zu verteidigen,
- besondere Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage,
- Freiheitsentziehung durch Untersuchungshaft, Strafhat, Unterbringung, drohenden Bewährungswiderruf.
3.1. Voraussetzungen der Beiordnung eines Pflichtverteidigers / einer Pflichtverteidigerin bei Erwachsenen - siehe auch FAQ - häufig gestellte Fragen
Sie bekommen als Erwachsener eine(n) Pflichtverteidiger*in beigeordnet oder können einen solchen verlangen, wenn kurz zusammengefasst eine Anklage vor dem Oberlandesgericht, Landgericht oder Schöfengericht zu erwarten ist, Ihnen einen Freiheitsstrafe von eine Jahr oder mehr ohne Bewährung oder Bewährungswiderruf droht, Ihnen Untersuchungshaft droht oder vollzogen wird oder Sie sich nicht ausreichend selbst verteidigen können. In einzelnen:
(1) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn
- zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht (Amtsrichter/in und zwei Laienrichter) stattfindet;
- dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
- das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
- der Beschuldigte nach den § 115 StPO (Vorführung vor den zuständigen Richter/in), § 115 a StPO (Vorführung vor den Richter/in den nächsten Amtsgerichtes), § 128 Absatz 1 StPO (Vorführung bei vorläufiger Festnahme) oder § 129 StPO (Vorführung nach vorläufiger Festnahme nach Anklageerhebung) einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist;
- der Beschuldigte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
- zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 StPO in Frage kommt;
- zu erwarten ist, dass ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
- der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;
- dem Verletzten nach den §§ 397 a StPO und § 406 h Absatz 3 und 4 StPO ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist;
- bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers auf Grund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint;
- ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt.
(2) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.
In diesen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Ihren Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint (z.B. wenn eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr droht) oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann, namentlich, weil dem Verletzten nach den § 397 a, § 406 g Abs. 3 und 4 StPO ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Dem Antrag eines hör- oder sprachbehinderten Beschuldigten ist zu entsprechen.
siehe auch FAQ - häufig gestellte Fragen
Zeitpunkt der Bestellung für Erwachsende / Heranwachsende:
In den Fällen der notwendigen Verteidigung wird dem Beschuldigten, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist und der noch keinen Verteidiger hat, unverzüglich ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt. Über den Antrag ist spätestens vor einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung mit ihm zu entscheiden.
3.1. Antragunabhängige Beiordnung eines Pflichtverteidigers
Unabhängig von einem Antrag ist dem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, in den Fällen der notwendigen Verteidigung ein Pflichtverteidiger zu bestellen, sobald
- er einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorgeführt werden soll;
- bekannt wird, dass der Beschuldigte, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist, sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
- im Vorverfahren ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte, insbesondere bei einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung mit ihm, nicht selbst verteidigen kann, oder
- er gemäß § 201 StPO zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert worden ist; ergibt sich erst später, dass die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig ist, so wird er sofort bestellt.
- Erfolgt die Vorführung zum Zwecke des Erlass eines Haftbefehls nach § 127 b Absatz 2 StPO oder der Vollstreckung eines Haftbefehls gemäß § 230 Absatz 2 StPO oder § 329 Absatz 3 StPO, so wird ein Pflichtverteidiger nur bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt.
3.2. Voraussetzungen der Beiordnung eines Pflichtverteidigers / einer Pflichtverteidigerin bei Jugendlichen
Ein Pflichtverteidiger/in wird gemäß § 68 JGG, § 140 StPO beigeordnet, wenn eine Freiheitsstrafe von eine Jahr oder mehr ohne Bewährung, der Widerruf der Bewährungsstrafe oder Untersuchungshaft droht oder vollzogen wird, sich der Jugendliche nicht ausreichend selbst verteidigen kann, die Erziehungsberechtigten ausgeschlossen sind oder eine Begutachtung angeordnet wird. Dem Jugendlichen muss danach ein Verteidiger beigeordnet werden, wenn
- im Verfahren gegen einen Erwachsenen ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 StPO vorliegen würde,
- dem Erziehungsberechtigten gem. § 67 Abs. 4 JGG die Verfahrensrechte entzogen wurden, weil er z.B. der Tatbeteiligung verdächtig ist,
- die Erziehungsberechtigten und die gesetzlichen Vertreter nach § 51 Abs. 2 JGG von der Verhandlung ausgeschlossen worden sind und die Beeinträchtigung in der Wahrnehmung ihrer Rechte durch eine nachträgliche Unterrichtung (§ 51 Abs. 4 Satz 2) oder die Anwesenheit einer anderen geeigneten volljährigen Person nicht hinreichend ausgeglichen werden kann,
- zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Entwicklungsstand des Beschuldigten (§ 73 JGG) seine Unterbringung in einer Anstalt in Frage kommt oder
- die Verhängung einer Jugendstrafe, die Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe oder die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt zu erwarten ist.
- Darüber hinaus ist dem Jugendlichen gemäß § 140 StPO ein notwendiger Verteidiger beizuordnen, wenn er nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen. Diese Unfähigkeit kann sich auch aus dem Alter des jugendlichen Beschuldigten ergeben. Je jünger er ist, desto eher wird man annehmen können, dass er zur Verteidigung selbst nicht in der Lage ist. Etwas anders kann die Sachlage sein, wenn der Jugendliche schon "gerichtserfahren" ist.
- Dem Jugendlichen wird weiter ein Pflichtverteidiger beizuordnen sein, wenn ein Mitangeklagter verteidigt wird (Grundsatz der Waffengleichheit) oder wenn die Verhängung einer Jugendstrafe in Betracht kommt. Weitere Gründe für die Beiordnung sind ausländerrechtliche Konsequenzen oder der drohende Bewährungswiderruf in einer anderen Sache.
Bei Jugendlichen wird in Fällen der notwendigen Verteidigung dem Jugendlichen, der noch keinen Verteidiger hat, ein Pflichtverteidiger spätestens bestellt, bevor eine Vernehmung des Jugendlichen oder eine Gegenüberstellung mit ihm durchgeführt wird. Dies gilt nicht, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung allein deshalb vorliegt, weil dem Jugendlichen ein Verbrechen zur Last gelegt wird, ein Absehen von der Strafverfolgung nach § 45 Abs. 2 oder 3 JGG zu erwarten ist und die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt auch unter Berücksichtigung des Wohls des Jugendlichen und der Umstände des Einzelfalls unverhältnismäßig wäre. § 141 Absatz 2 Satz 2 StPO ist nicht anzuwenden.
siehe auch FAQ - häufig gestellte Fragen
3.3. Wahl des Pflichtverteidigers / der Pflichtverteidigerin oder Beiordnung durch das Gericht
In Hamburg soll offiziell die von der Anwaltskammer Hamburg erstellte Liste Hamburger Strafverteidiger von den Gerichten dem Verhafteten zur Verfügung gestellt werden, aus der / die Beschuldigte sich einen Strafverteidiger seines / ihres Vertrauens als Pflichtverteidiger auswählen könne oder vom Gericht ein Strafverteidiger als Pflichtverteidiger ausgewählt oder beigeordnet werde. Die Strafverteidiger der Kanzlei Lauenburg & Kopietz, die seit über 70 Jahren im Bereich des Strafrechts tätig ist und über erfahrene Strafverteidiger / Fachanwaltschaft für Strafrecht verfügt, sind auf dieser Liste aufgeführt.
4. Was ist ein(e) Pflichtverteidiger*in ?
Der Pflichtverteidiger ist ein Verteidiger, der dem / der Angeklagten im Strafprozess in den Fällen notwendiger Verteidigung (§§ 140 ff. StPO) durch das Gericht – auch gegen den Willen des / der Angeklagten - beigeordnet wird.
In der Regel wird der / die Angeklagte mit Übersendung der Anklageschrift im Falle einer notwendigen Verteidigung aufgefordert, innerhalb einer vom Gericht bestimmtem Frist – meist nur eine Woche - einen Strafverteidiger seiner Wahl zu benennen, andernfalls werde das Gericht einen Pflichtverteidiger bestellen. Der von dem / der Angeklagten beauftragte Wahlverteidiger / Strafverteidiger kann die Beiordnung als Pflichtverteidiger unter Niederlegung des Wahlmandates beantragten.
siehe auch FAQ - häufig gestellte Fragen
5. Die Liste der Pflichtverteidiger*innen hat folgende Mängel:
Tatsächlich haben sich jedoch auf dieser Liste auch Rechtsanwälte ohne forensische Erfahrung im Strafrecht eintragen lassen. Vielen Richtern ist die Liste unbekannt oder diese wird von den Richtern ignoriert und nicht verwandt. Tatsächlich wird von den Richtern / Richterinnen ein Ihnen persönlich bekannte(r) und damit potentiell "pflegeleichte(r)", gefügige(r) und in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis - denn diese wollen ja erneut beigeordnet werden - stehende(r) willfährige(n) Rechtsanwalt/Rechtsanwältin beigeordnet werden. Diese(r) wird häufig nicht streitig verhandeln, optimal für ihre Rechte kämpfen, Beweisanträge stellen, Anordnungen des Vorsitzenden, wenn notwendig beanstanden, widersprechen und notfalls Gerichtsbeschlüsse beantragen.
Häufig wird die Liste den Beschuldigten gar nicht vorgelegt. Zudem werden die Beschuldigten häufig gar nicht belehrt, dass sie auch eine Bedenkzeit nehmen können, so dass es dann meist zur Beiordnung eines Anwaltes durch den Haftrichter kommt.
Eine Kontrolle der Beiordnungspraxis findet nicht statt.
Der Pflichtverteidiger wird von der Staatskasse bezahlt. Dieser kann, weil er reduzierte Gebühren erhält, mit dem Mandanten eine zusätzliche Vergütung bis zur Höhe der doppelten Pflichtverteidigergebühren vereinbaren.
5. Warum brauchen Sie einen Strafverteidiger als Pflichtverteidger
BEISPIEL STRAFRECHT: In der Vernehmungssituation in Hamburg und bundesweit stehen Sie als Beschuldigte(r) stehen unter einem unausweichlichen, zwanghaften spürbaren Rechtsfertigungs- und Erklärungsdruck. Sie möchten den Vorwurf sofort und endgültig ausräumen oder sich angesichts der drohenden Festnahme verteidigen! - Der Versuch als Beschuldigter die Vernehmung durch die Polizei erfolgreich durchzustehen, ist jedoch bildlich gesprochen der Versuch als Amateurfußballer und Einzelspieler (= Beschuldigter) gegen eine Bundesligamannschaft von 11 Profispielern und einen umfangreichen professionellen Kader (Ersatzspieler, Mannschaftsarzt, Co-trainer etc. = Polizei und Staatsanwaltschaft) zu versuchen, einen Treffer auf dem ureigensten Spielfeld der Polizei und der Staatsanwaltschaft zu erzielen. Glauben Sie, dass Sie unter diesen Bedingungen ohne Anwalt für Strafrecht/ Strafverteidiger / Fachanwalt für Strafrecht bestehen können?
Folglich sollten Sie die wichtigsten Regeln beachten:
Tipp 1: Schweigen! Schweigen! Schweigen! – Sagen Sie nichts! Unterschreiben Sie nichts! Erkennen Sie nichts an!
Sie haben das Recht, jederzeit und in jeder Lage des Verfahrens zu schweigen und den Beistand eines Rechtsanwalts / Fachanwalts Strafrecht / Strafverteidigers zu verlangen. Ihnen muss konkret vorgehalten werden, was man ihnen vorwirft. Die meisten Beschuldigten führen sich durch Erklärungen, Informationenhereingaben und Rechtfertigungen gegenüber der Polizei selbst der Strafverfolgung und ihrer Verurteilung zu. Ein Anwalt für Strafrecht/ Strafverteidiger / Fachanwalt Strafrecht kann für Ihre Freiheit, Freispruch, Einstellung des Verfahrens oder eine milde Bestrafung entscheidend sein. Schon das informelle Gespräch, Tonfall, Mimik, Gestik, Reaktion sind Informationen, die sie in der Wahrnehmung der Ermittlungsbehörden zum Verdächtigen oder Täter machen können.
Tipp 2: Vermeiden Sie bei einem strafrechtlichen Vorwurf jeden Kontakt zur Polizei, der dieser tatsächliche oder vermeintliche Anknüpfungstatsachen oder Indizien ihrer Täterschaft liefern kann.
Tipp 3: Verlangen Sie den Beistand eines Fachanwalts für Strafrecht / Strafverteidigers / Rechtsanwaltes.
Tipp 4: Sie sind weder als Beschuldigter noch als Zeuge verpflichtet zur Vernehmung vor der Polizei zu erscheinen. (Ausnahme: Androhung unmittelbarer Zwang z.B. zum Zwecke der erkennungsdienstlichen Behandlung (Rechtsbehelf möglich))
Lassen Sie sich durch einen Fachanwalt Strafrecht / Strafverteidiger / Rechtsanwalt vertreten und für ihr Nichterscheinen entschuldigen. Nachteile entstehen Ihnen hieraus nicht. Nehmen Sie dieses Recht war. Sagen Sie nichts! Unterschreiben Sie nichts! Erkennen Sie nichts an! Lassen Sie sich nicht überreden, anders zu handeln, etwa weil ihnen dafür die Freilassung in Aussicht gestellt wird, welche unmittelbar bevorsteht und im Gegenteil erst ihre Angaben ein weiteres Festhalten oder etwaigen Haftbefehl begründen. Geben Sie nur ihre Personalien an, soweit sie sich dadurch nicht selbst belasten. Die Nichtangabe der Personalien stellt eine Ordnungswidrigkeit und keine Straftat dar, sodass sie spätestens gegebenenfalls nach erkennungsdienstlicher Behandlung nach 12 Stunden zu entlassen sind.
Seien Sie sich bewusst, dass die allgemein und weit verbreitete Auffassung, ich habe mir nichts zu verbergen oder zu Schulden kommen lassen, deswegen kann die Polizei alles von mir wissen, unter Umständen gerade ihre Verurteilung provoziert. Denn jegliche Information und Angabe wird affirmativ (bestätigend) im Sinne der Tat- und Täterhypothese interpretiert (gedeutet) und adaptiert (angepasst). Ein Anwalt / Rechtsanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger,Fachanwalt Straf-
recht und Fachanwältin Familienrecht, Strafverteidiger und andere Spezialisten stehen Ihnen zur Verfügung. Wir sind in Hamburg und bundesweit tätig ( Näheres siehe Strafverteidigung, Strafrecht oder Tätigkeitsbereiche / Leistungskatalog (hier klicken))
Die Berufsbezeichnung "Fachanwalt für Strafrecht" bzw. "Fachanwältin für Familienrecht" ist rechtlich geschützt. Daher dürfen sich ausschließlich solche Rechtsanwälte als Fachanwalt bezeichnen, die gegenüber der Rechtsanwaltskammer den Erwerb besonderer theoretischer und praktischer Erfahrungen und eine fortlaufende Fortbildung nachgewiesen haben, die erheblich das Maß dessen übersteigen, was üblicherweise durch die Tätigkeit und die Berufsausübung vermittelt wird.
Aufgrund dieser nachgewiesenen überdurchschnittlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fortbildungen hat die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Rechtsanwalt Joachim Lauenburg die Befugnis zum Führen der Bezeichnung "Fachanwalt für Strafrecht" und Rechtsanwältin Jessica Lauenburg die Befugnis zum Führen der Bezeichnung "Fachanwältin für Familienrecht" erteilt.
Die Kanzlei Rechtsanwälte Lauenburg & Kopietz wurde 1951 gegründet und ist erfolgreich bundesweit und im europäischen Ausland tätig. Die Kanzlei Rechtsanwälte Lauenburg & Kopietz bietet Ihnen Fachanwaltschaften im Strafrecht und Familienrecht. (Für alle anderen Rechtsgebiete klicken Sie bitte hier)
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