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PFLICHTVERTEIDIGUNG HAMBURG
Pflichtverteidigung bundesweit, u.a. in Hamburg, Itzehoe, Pinneberg, Elmshorn, Neumünster, Lübeck, Lüneburg, Stade, Kiel, Flensburg, Bremen, Hannover, Norderstedt und Schwerin.
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Wer bezahlt den Pflichtverteidiger?
Im Strafrecht gibt für Beschuldigten, Angeschuldigten oder Angeklagten keine Prozesskostenhilfe, sondern allenfalls für Verletzte oder Geschädigte als Nebenkläger oder Adhäsionskläger.
Ob der Beschuldigte, Angeschuldigte, Angeklagte die Bezahlung der Verfahrenskosten insbesondere Pflichtverteidigers durch die Staatskasse zu einem späteren Zeitpunkt bezahlen muss, bestimmt die Kostenentscheidung im Urteil oder im Einstellungsbeschluss. Dort wird geregelt, ob der Beschuldigte, Angeschuldigte oder Angeklagte die Verfahrenskosten ganz, teilweise oder nicht zahlen muss.
Wird der Angeklagte freigesprochen, trägt in jedem Fall die Staatskasse die Verfahrenskosten. Die Staatskasse übernimmt dann die Rechtsanwaltsgebühren nach dem RVG, d.h. die Kosten der Plichtverteidigung und der Wahlverteidigung. Die Bearbeitung des Antrags auf Erstattung der Verfahrenskosten dauert meist mehrere Monate und wird hinsichtlich der Wahlverteidigergebühren nicht höher als die Pflichtverteidigergebühren, bei den es sich bereits um geminderte Gebühren handelt, angesetzt.
Im Falle einer Verurteilung werden dem Angeklagten grundsätzlich die Verfahrenskosten auferlegt; die Staatskasse fordert die (verauslagten) Pflichtverteidigergebühren von dem Verurteilten zurück. Dazu gewährt man ihm in der Regel Zahlungserleichterungen, z.B. Ratenzahlung.
Im Jugendstrafrecht wird in der Regel davon abgesehen, dem Verurteilten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Diese werden von der Staatskasse bezahlt.
Darüber hinaus kann der Pflichtverteidiger mit einem Mandanten auch eine zusätzliche Vergütung z.B. doppelte Pflichtverteidigergebühren vereinbaren, wenn er das Mandat übernimmt. Ebenso kann sich ein bisheriger Wahlverteidiger, wenn die Voraussetzungen der Pflichtverteidigung vorliegen, als Pflichtverteidiger bestellen / Beiordnen lassen, etwa wenn sein Mandant das Honorar nicht bezahlen kann. Der Wahlverteidiger kann das Mandant auch niederlegen, so dass das Gericht dem Beschuldigten einen neuen Pflichtverteidiger beiordnen kann.
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