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  • Bringen Sie alle Unterlagen (Vorladung, Anklage, amtliche Schreiben) mit.

PFLICHTVERTEIDIGUNG HAMBURG

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Rechtsanwälte Lauenburg & Kopietz

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Kann ein(e) Pflichtverteidiger*in (Beistand) für die Nebenklage, die/den Verletzte*n, Geschädigte*n bestellt werden ?

Dem Nebenkläger, Geschädigten oder Verletzten kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Beistand bestellt werden. 

Der Beistand wird wie ein Pflichtverteidiger gerichtlich bestellt. Die / der Nebenkläger*in kann selbst oder über seinen / Ihre Vertreter*in einen Antrag stellen, dass ihm / ihr ein(e) Verteidiger*in ihres / seines Vertrauens beigeordnet wird. Die Kosten der Nebenklage übernimmt in den gesetzlich geregelten Fällen (§ 397a StPO) zunächst die Staatskasse.

Nach § 397a Abs. 1 StPO ist dem Nebenkläger ein Beistand zu bestellen, wenn er

  • durch ein Verbrechen nach den §§ 177, 179, 232 bis 232b und 233a StGB verletzt ist,
  • durch eine Straftat nach § 184j StGB verletzt ist und der Begehung dieser Straftat ein Verbrechen nach § 177 StGB zugrunde liegt,
  • durch eine versuchte rechtswidrige Tat nach den §§ 211 und 212 StGB verletzt oder Angehöriger eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten ist,
  • durch ein Verbrechen nach den §§ 226, 226a, 234 bis 235, 238 bis 239b, 249, 250, 252, 255 und 316a StGB verletzt ist, das bei ihm zu schweren körperlichen oder seelischen Schäden geführt hat oder voraussichtlich führen wird,
  • durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 174 bis 182, 184i, 184j und 225 StGB verletzt ist und er zur Zeit der Tat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder
  • durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 221, 226, 226a, 232 bis 235, 237, 238 Absatz 2 und 3, §§ 239a, 239b, 240 Absatz 4, §§ 249, 250, 252, 255 und 316a StGB verletzt ist und er bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann.

Die Staatskasse hat im Fall der Verurteilung einen Anspruch gegen den Verurteilten auf Erstattung der notwendigen Auslagen (§ 472 StPO).