Wir verteidigen Sie, gleichgültig wie der Vorwurf lautet - in Hamburg und bundesweit
Unsere Empfehlung:
- Bringen Sie alle Unterlagen (Vorladung, Anklage, amtliche Schreiben) mit.
PFLICHTVERTEIDIGUNG HAMBURG
Pflichtverteidigung bundesweit, u.a. in Hamburg, Itzehoe, Pinneberg, Elmshorn, Neumünster, Lübeck, Lüneburg, Stade, Kiel, Flensburg, Bremen, Hannover, Norderstedt und Schwerin.
Rechtsanwälte Lauenburg & Kopietz
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Was bedeutet die Neuregelung der Pflichtverteidigung ?
Das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung beinhaltet seit dem 13.12.2019 folgende Änderungen:
- Ein*e Pflichtverteidiger*in ist bereits beizuordnen, wenn die Hauptverhandlung voraussehbar vor dem Schöffengericht eröffnet wird.
- Bei absehbarer Vorführung vor den Haftrichter ist bereits zum Zeitpunkt der Vorführung ein(e) Pflichtverteidiger*in der/dem Beschuldigten beizuordnen.
- Ein*e Pflichtverteidiger*in ist gemäß § 140 Abs. 2 StPO zu bestellen, sofern die „Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge“ die notwendige Verteidigung erfordert.
- Die/der Beschuldigte hat ein eigenes Antragsrecht, dass gemäß § 141 Abs. 1 S. 1 StPO ausüben muss. Sie/ er darf ihren/seinen Pflichtverteidiger weiterhin selbst auswählen.
- In zahlreichen Fällen ist von Amts wegen zu prüfen, ob der/dem Beschuldigten ohne einen Antrag ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist, z.B. vor der Befragung durch die Polizei, der Staatsanwaltschaft oder vor einer Gegenüberstellung usw.
- Über die Bestellung des Pflichtverteidigers entscheidet das Gericht, in Eilfällen die Staatsanwaltschaft.
- Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen ist die sofortige Beschwerde, § 142 Abs. 7 StPO.
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