Wir verteidigen Sie, gleichgültig wie der Vorwurf lautet - in Hamburg und bundesweit
Unsere Empfehlung:
- Bringen Sie alle Unterlagen (Vorladung, Anklage, amtliche Schreiben) mit.
PFLICHTVERTEIDIGUNG HAMBURG
Pflichtverteidigung bundesweit, u.a. in Hamburg, Itzehoe, Pinneberg, Elmshorn, Neumünster, Lübeck, Lüneburg, Stade, Kiel, Flensburg, Bremen, Hannover, Norderstedt und Schwerin.
Noch Fragen zur Pflichtverteidigung, FAQ
Rechtsanwälte Lauenburg & Kopietz
Rufen Sie so früh wie möglich an ! Zu spät ist es fast nie !
Bürozeiten: 7:00 Uhr - mind. 18:00 Uhr
Tel.: 040 / 39 14 08 (Rückruf-Service)
oder Anwaltsnotdienst außerhalb unserer Bereitschaften
JETZT TERMIN VEREINBAREN |
E-Mail: info@ihr-anwalt-hamburg.de oder Kontaktformular
Anfahrt zur Kanzlei mit dem PKW oder ÖPNV.
Verteidigt ein(e) Pflichtverteidiger*in Menschen, die sich keinen Anwalt leisten können?
Ein*e Pflichtverteidiger*in soll Ihnen helfen ihre Verteidigungsrechte oder in Wege einer bestmöglichen Verteidigung in ihrer Vertretung wahrnehmen, wenn die Voraussetzungen für die Pflichtverteidigung, d.h. eine nicht mehr zu Bewährung aussetzbare Freiheitsstrafe von einem Jahr und mehr droht, vorliegen. Sie brauchen einen Fachanwalt / Fachanwältin für Strafrecht. Die Bestellung erfolgt unabhängig vom Einkommen und Vermögen zur Sicherung einer wirksamen Verteidigung.
Ob die Verteidigung „wirksam“ ist, muss das Gericht nur sehr bedingt prüfen. Ein Pflichtverteidiger kann wegen „Schlechtverteidigung“ in der Regel nicht ausgewechselt werden. Die Rüge der Schlechtverteidigung scheitert in der Revision, weil der Angeklagte verteidigt war, obwohl er tatsächlich unverteidigt war.
Sie sollten daher unbedingt von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen, sich einen Verteidiger ihres Vertrauens zum Pflichtverteidiger bestellen zu lassen. Das Gericht wird Sie auffordern, einen Verteidiger zu benennen. Von diesem Recht sollten Sie unbedingt Gebrauch machen! Wenn das Gericht Ihnen ohne Anhörung einen Pflichtverteidiger zuordnen sollte – bestehen Sie darauf, selbst einen Verteidiger zu bestimmen.
Prozesskostenhilfe gibt es für Beschuldigte, Angeschuldigte oder Angeklagte nicht.
Recht auf eine(n) Verteidiger*in in jeder Lage des Verfahrens
§ 137 StPO: Recht des Beschuldigten auf Hinzuziehung eines Verteidigers
(1) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Die Zahl der gewählten Verteidiger darf drei nicht übersteigen.
2) Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so kann auch dieser selbständig einen Verteidiger wählen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 136 StPO: Vernehmung
(1) 1 Bei Beginn der Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. 2 Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. 3 Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. 4 Auf bestehende anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen. 5 Er ist ferner darüber zu belehren, daß er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen und unter den Voraussetzungen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann; zu Letzterem ist er dabei auf die Kostenfolge des § 465 hinzuweisen. 6 In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf, dass er sich schriftlich äußern kann, sowie auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen werden. ....
Recht zu schweigen
Schweigen, Schweigen, Schweigen !
Sagen Sie nichts! Unterschreiben Sie nichts! Erkennen Sie nichts an! Lassen Sie sich nicht überreden, anders zu handeln, etwa weil Ihnen dafür die Freilassung oder andere Vorteile in Aussicht gestellt werden.
Die Polizei hat Erfahrung mit Vernehmungstechniken und zum Zeitpunkt ihrer Vernehmung einen Wissensvorsprung, mehr Personal, legale und illegale Druckmittel etc. während Sie sich in einer emotionalen und psychischen Ausnahmesituation befinden, in der Sie sich in den allermeisten Fällen durch eine Einlassung, etwa weil Sie spontan etwas zum Sachverhalt sagen, nur schaden können. Es besteht kein Grund eine überstürzte Aussage / Einlassung zu machen. Diese wird ihre Situation, auch in Fällen, in denen die Ermittlungsbehörden nur bestimmte kriminalistischen Hypothesen verfolgen, nichts oder nur wenig wissen und Vermutungen anstellen, verschlechtern, weil Sie erst die Gründe für weitere polizeiliche Maßnahmen bis zur Inhaftierung liefern, die Grundlage für ihre spätere Verurteilung vor Gericht sein können.
Geben Sie lediglich Ihre Personalien an, soweit Sie sich dadurch nicht selbst belasten. Sollte dies der Fall sein, ist Ihnen zu empfehlen zu schweigen. Sie können zur Feststellung ihrer Identität höchsten 12 Stunden festgehalten werden. Die Nichtangabe der Personalien ist eine Ordnungswidrigkeit und keine Straftat.
Zurück zur Übersicht: Häufig gestellte Fragen zur Pflichtverteidigung
Vorige Seite: Wann steht mir ein Pflichtverteidiger zu ?
Nächste Seite: Was beinhaltet die gesetzliche Neuregelung der Pflichtverteidigung ?