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PFLICHTVERTEIDIGUNG HAMBURG
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Was beinhaltet die gesetzliche Neuregelung der Pflichtverteidigung ?

Die europäische Vorgaben zur notwendige Verteidigung wurden durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung am 13.12.2019 umgesetzt.

Die Änderungen umfassen im wesentlichen folgende Fälle der notwendigen Beiordnung eines Pflichtverteidigers:

  • Ein Pflichtverteidiger ist jetzt bereits beizuordnen, wenn die Hauptverhandlung voraussichtlich vor dem Schöffengericht stattfinden wird.
  • Im Zeitpunkt der Vorführung vor einen Richter ist ein Fall notwendiger Verteidigung gegeben.
  • Ein Pflichtverteidiger ist nach dem Auffangtatbestand gemäß § 140 Abs. 2 StPO zu bestellen, sofern die „Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge“ die notwendige Verteidigung erfordert.
  • Der Beschuldigte hat ein eigenes Antragsrecht, muss dieses allerdings gemäß § 141 Abs. 1 S. 1 StPO ausüben. Er darf seinen Pflichtverteidiger weiterhin selbst auswählen.
  • In zahlreichen Fällen ist nun von Amts wegen zu prüfen, ob dem Beschuldigten auch ohne seinen Antrag ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist, z.B. vor der Befragung durch die Polizei oder die Staatsanwaltschaft, vor einer Gegenüberstellung usw.
  • Über die Bestellung entscheidet das Gericht, in Eilfällen die Staatsanwaltschaft.
  • Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen ist die sofortige Beschwerde, § 142 Abs. 7 StPO.

FAQ - häufige gestellte Fragen (FAQ Pflichtverteidigung)